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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Verdacht einer psychischen Erkrankung

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VG München – Az.: M 1 S 10.5245 – Beschluss vom 21.12.2010

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 8.750,– festgesetzt.
Gründe
I.

Der am … 1952 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 teilte die Polizeiinspektion … der Führerscheinstelle des Landratsamts … (Landratsamt) mit, dass der Antragsteller an diesem Tag auf der Polizeidienststelle erschienen sei, um gegen die Kreissparkasse Burgkirchen Strafanzeige wegen „Veruntreuung seines Geldes und fortgesetzten Bankraubs“ zu erstatten. Dabei gab der Antragsteller an, er habe gehört, dass das Geld bei einem Bankraub abhanden gekommen sei. Er glaube, dass hinter diesem Raub der Vatikan und die Islamisten steckten. Die Bank behaupte ihm gegenüber nun, dass das Geld von diesen Stellen nicht mehr herausgegeben werde. Laut der polizeilichen Mitteilung hatte der Antragsteller dieselbe oder zumindest eine ähnlich lautende Mitteilung bereits im Jahr 2005 gegenüber der Polizei gemacht; zudem habe er damals geäußert, dass ihm diverse Haushaltsgegenstände entwendet worden seien. Es habe sich damals schon herausgestellt, dass die Geschichte dem verwirrten Zustand des Antragstellers zuzusprechen gewesen sei und nicht den Tatsachen entsprochen habe. Nach eigenen Angaben habe der Antragsteller bis zum Jahr 2002 unter gesetzlicher Betreuung gestanden, was auf Nachfrage bei dem damaligen Betreuer von diesem so bestätigt worden sei. Bereits damals habe der Antragsteller unter psychotischen Schüben gelitten und die Meinung vertreten, dass die Bank sein Geld veruntreut habe. Eine Nachfrage bei der Bank habe ebenfalls ergeben, dass der Antragsteller diese Vorwürfe seit fast 20 Jahren erhebe. Gegenwärtig stehe der Antragsteller nicht unter gesetzlicher Betreuung.

Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2010 zur Vorlage eines nervenärztlichen Attestes auf, das über den allgemeinen Gesundheitszustand des Antragstellers sowie über ihm verordnete Medikamente Auskunft geben sollte. Da der Antragsteller ein solches nicht vorlegte, ordnete das Landratsamt mit Schreiben vom 15. Juli 2010 die Beibringung eines Gutachtens eines in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arztes bis spätestens 25. August 2010 an, das folgende Frage klären sollte: „Erfüllt der Antragsteller die notwendigen körperlichen und geistigen A[…]


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