Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 1 B 231/10 – Beschluss vom 22.12.2010
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2010 – 7 L 313/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750, 00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat nach der erfolglos durchgeführten Mediation entscheidet, ist nicht begründet. Aus den – innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten – Gründen der Beigeladenen, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für die Beigeladene anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben hat.
1. Die Antragstellerin und die Beigeladene sind Eigentümerinnen je einer Hälfte eines Doppelhauses. An die Doppelhaushälfte der Beigeladenen ist ein eingeschossiges Gebäude angebaut. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11.9.2009 eine Baugenehmigung für den grenzständigen Ausbau des vorhandenen Anbaus und dessen Aufstockung um ein Stockwerk. Auf den Widerspruch der Antragstellerin hob die Landesdirektion D…… die Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 6.4.2010 auf. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, das hier für die Antragstellerin drittschützend sei; es habe eine „erdrückende Wirkung“. Zwischenzeitlich hatte die Beigeladene das Untergeschoss des in Rede stehenden Gebäudes bis an die Grenze des Grundstücks der Antragstellerin bereits ausgebaut. Auf der Grundlage einer modifizierten Planung, wonach der Abstand der Außenmauer des Anbaus im zweiten Stockwerk zum Grundstück der Antragstellerin etwas über drei Meter betragen soll, erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.5.2010 erneut eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Bis zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.6.2010 gegen diese Baugenehmigung hatte die Beigeladene die Bauarbeiten fortgesetzt.
Zur Begründung der Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, die Baugenehmigung verletzte die Antragstellerin nach summarischer Prüfung in ihren Rechten. Aller Voraussicht nach verstoße sie gegen das Rücksichtnahmegebot, das hier drittschützende Wirkung entfalte. Die Verwirklichung des Vorhabens, wonach ein insgesamt neun Meter langer, zweigeschossiger Bau unmittelbar[…]