OLG Stuttgart – Az.: 1 U 113/10 – Urteil vom 28.12.2010
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2010 – 7 O 78/10 – (Bl. 202 ff.d.A.) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem undatierten Darlehensvertrag vom 20.10.2004 über 60.000.- € zwischen O… N…, geb. am … 1932 und der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zusteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000 €
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung. Das Landgericht hat – der negativen Feststellungsklage der Klägerin folgend – festgestellt, dass der Beklagten die Darlehensforderung nicht zusteht. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
I.
1. Mit Darlehensvertrag vom 20.10.2004 (Bl. 13) gewährte der Vater des Geschäftsführers der Klägerin und der Beklagten, O… N…, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 60.000 €, zu verzinsen ab 1.11.2004 mit 6 % jährlich. Inwieweit eine Rückzahlung des Darlehens tatsächlich erfolgen sollte, ist streitig.
2. Am 19.12.2007 schlossen O… N… und die Beklagte vor dem Notar V… in R… einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (Bl. 119), durch den die Beklagte auf ihr Erbrecht und ihren Pflichtteil nach O… N… verzichtete unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kommanditanteil von O… N… im Nennbetrag von 1.600.000 € an der N… Medien W… GmbH und Co. KG wirksam und frei von Rechten Dritter auf die Beklagte überginge und die gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von O… N… keine Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machten.
Hintergrund dieser Regelung war – wie in der Vorbemerkung zum notariellen Vertrag festgehalten ist -, dass O… N… am selben Tage mit der Beklagten einen Kommanditanteilsübernahme- und Leibrentenvertrag (Bl. 14) abgeschlossen hatte, durch den er seine Kommanditbeteiligung an der N…Medien W… GmbH und Co. KG an die Beklagte abtrat und diese sich verpflichtete,[…]