OLG Hamm – Az.: I-15 W 526/10 – Beschluss vom 22.12.2010
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind als jeweils hälftige Miteigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Sie schlossen mit der I GbR in G einen Dachnutzungsvertrag. Der Vertrag berechtigt die Gesellschaft zum Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Grundbesitz der Beteiligten. In dem Vertrag ist der E W-Bank e.G. das Recht zum Selbsteintritt eingeräumt.
In notariell beglaubigter Urkunde vom 10.05.2010 (UR-Nr. …/… des Notars X T in N) bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gesellschaft sowie die Eintragung einer für den Fall des Selbsteintritts aufschiebend bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten W-Bank. Unter Ziff. IV. der Urkunde verpflichteten sich die Beteiligten überdies gegenüber der Gesellschaft und gegenüber der W-Bank, für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger der Gesellschaft oder der W-Bank den Dachnutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, dem jeweiligen Übernehmer sowie der ihn finanzierenden Bank die gleichen Rechte einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen. Zur Sicherung der Rechte des Dritten bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung einer Dienstbarkeit.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 reichte der Notar die Eintragungsbewilligung vom 10.05.2010 bei dem Grundbuchamt ein und beantragte den Grundbuchvollzug.
Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 15.06.2010 den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung. Es fehle die Angabe der Anzahl der einzutragenden Vormerkungen, die Bezeichnung des Berechtigten und die Bestimmung der Rangverhältnisse. In seiner Eigenurkunde vom 06.07.2010 ergänzte der Notar den Eintragungsantrag dahin, dass die gleichrangige Eintragung je einer Vormerkung für den Rechtnachfolger der Gesellschaft und für den Rechtsnachfolger der W-Bank beantragt werde. Hierauf beanstandete das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 30.07.2010, dass eine Vormerkung für den (unbestimmten) Rechtsnachfolger nicht eintragungsfähig sei. An dieser Auffassung hielt das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 21.09.2010 fest und setzte unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 29.10.2010.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 28.09.2010. Das Grundbuchamt hat d[…]