AG Köln – Az.: 211 C 185/10 – Urteil vom 28.12.2010
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 247,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09,06.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 %, der Beklagte zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 247,00 € aus § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 vom 09.11.2009.
Der Beklagte ist unstreitig vertraglich zur Tragung der Nebenkosten verpflichtet.
Die Klägerin hat über die Betriebskosten für den genannten Zeitraum in formell ordnungsgemäßer Weise abgerechnet.
Die formelle Richtigkeit der Abrechnung setzt voraus, dass diese den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht und eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils der Beklagten sowie den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen der Beklagten enthält (BGH, NJW 1982, 573).
Diesen Anforderungen genügt die Abrechnung.
Sie ist nicht deswegen formell fehlerhaft, weil keine Gesamtkosten für den Betriebsstrom der Heizung angegeben wären. Die Klägerin hat – was sodann vom Beklagten nicht bestritten worden ist – ausgeführt, dass die Heizung über einen eigenen Stromzähler verfügt, dass daher die angegeben Kosten tatsächlich Gesamtkosten sind.
Die Abrechnung ist auch materiell nicht fehlerhaft.
Ein Verstoß der Klägerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinsichtlich der Kosten für die Müllabfuhr kann nicht festgestellt werden.
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter (LG Heidelberg, Urteil v. 26.11.2010 – 5 S 40/10, WuM 2010, 746). Wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorträgt, muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Vermieter die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte vortragen (LG Heidelberg, a.a.O.).
Auf den Vortrag des Beklagten, durch die Einführung der Mülltrennung und das Aufstellen von blauen Tonnen für Papier und gelben Tonnen für Kunststoffe lasse sich das kostenpflichtige Mü[…]