OLG München – Az.: 9 U 5082/09 – Beschluss vom 22.12.2010
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2009, Az. 2 O 16397/04, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109.267,39 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Kosten Vorschuss für Mängelbeseitigung sowie Ersatz von Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentumswohnungen in der Wohnanlage D… in M… von der Firma B… E… W… GmbH & Co KG geltend.
Diese bestand ursprünglich aus der Firma B… B… GmbH als Komplementärin, die später in S… W… GmbH umbenannt wurde, und aus einem Kommanditisten, der später seinen Kommanditanteil auf die B… Beteiligen – S… – V… GmbH als alleinige Kommanditistin übertrug. Über das Vermögen der Kommanditistin wurde mit Beschluss vom 4.10.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kommanditistin ist dadurch mit Wirkung vom 4.10.2005 nach § 161 Abs. 2 HBG i.V.m. § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB aus der KG ausgeschieden. Ihr Geschäftsanteil ist der einzigen noch verbliebenen Gesellschafterin, der S… W… GmbH angewachsen (§ 161 Abs. 2 HBG i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB), womit eine liquidationslose Vollbeendigung der KG eingetreten ist und die S… W… GmbH Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren KG wurde. Mit Beschluss vom 13.10.2005 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S… W… GmbH abgelehnt. Es wurde die Auflösung der GmbH ins Handelsregister eingetragen und ein Liquidator bestellt. Am 13.7.2006 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht.
Die Wohnanlage sollte bis spätestens 14 Monate nach rechtskräftig erteilter Baugenehmigung bezugs- und schlüsselfertig hergestellt werden. Die Baugenehmigung wurde am 18.8.1993 erteilt. Die Wohnanlage wurde 1994/1995 errichtet. Nach Erstellung eines Mängelprotokolls durch den Privatsachverständigen K… H… H… am 3.4.1995 wurde die Abnahme wegen erheblicher Mängel ausdrücklich abgelehnt.
Im Dezember 1995 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfah[…]