VG Würzburg – Az.: W 5 K 10.190 – Urteil vom 22.12.2010
I. Der Beklagte wird verpflichtet, gegen die Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Der dem entgegenstehende Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 13. August 2009 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1.
Die Kläger, gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung W… in Ü…, Ortsteil W…, begehren die Verpflichtung des Beklagten zu bauaufsichtlichen Maßnahmen gegen die Beigeladenen. Deren Grundstück Fl.Nr. … (derselben Gemarkung) liegt im Fuß eines Hanges; hangaufwärts folgen entlang der Straße „V…“ zunächst die Grundstücke der Kläger (Fl.Nrn. … und …) und dann weitere Wohnanwesen. Auf Fl.Nr. … stehen Wohn- bzw. Betriebsgebäude eines Bauunternehmens.
Nur das Grundstück Fl.Nr. … der Kläger grenzt an das der Beigeladenen an und liegt – durchschnittlich – etwa 6 m höher. Beide Grundstücke haben eine etwa 39 m lange, von Südosten nach Nordwesten verlaufende gemeinsame Grenze; sie knickt am nordwestlichen Ende fast rechtwinklig ab und verläuft dann nach Südwesten entlang eines anderen Grundstücks. Auf der Grenze beider Grundstücke steht Maschendrahtzaun auf Betonsockel.
Der früher auf dem Grundstück der Beigeladenen auslaufende Fuß des Hanges wurde – nach Angabe der Beigeladenen – etwa im Jahr 1968 im Zusammenhang mit Bauvorhaben auf dem Grundstück teilweise abgegraben. Eine weitere Abgrabung auf dem Grundstück erfolgte im April 2001. Während dieser Arbeiten wandten sich die Kläger an die Bauaufsichtsbehörde und begehrten deren Einschreiten gegen die Beigeladenen: Zwar würden die Beigeladenen eine Stützmauer errichten, die bisherigen Maßnahmen hätten jedoch schon zu einem Abrutschen des Hanges und zur Schädigung der Bäume auf den Grundstücken der Kläger geführt. Einem Aktenvermerk vom 11. Juni 2001 zufolge fand am 6. April 2001 eine Ortseinsicht des Landratsamtes an der Baustelle statt, als die soeben fertiggestellte Stützmauer mit Erdreich hinterfüllt wurde. Eine weitere Ortseinsicht erfolgte am 9. April 2001. Dem dazu gefertigten Aktenvermerk zufolge besteht d[…]