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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autovermietungshaftung – Hinweisunterlassung auf Ausstattung des Fahrzeugs mit Sommerreifen

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AG Bremen – Az.: 19 C 162/2010 – Urteil vom 22.12.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit im Verhältnis von sieben zu sechs des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von sieben zu sechs des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug.

Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 23.12.2009 bis zum 2.1.2010 einen Mietvertrag über einen VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Parteien vereinbarten gemäß Ziff III des Mietvertrages in Verbindung mit Nr. l0 b) der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin eine Freistellung der Beklagten für Schäden am Mietfahrzeug nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 850,00 € zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 29,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu der Akte gereichten Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin Bezug genommen. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 23.12.2009 in Bremen. Das Fahrzeug war mit Sommerreifen ausgerüstet, worauf die Klägerin den Beklagten nicht hinwies. Der Beklagte fuhr anschließend mit dem Fahrzeug nach Norwegen. Dort ereignete sich ein Unfall ohne Fremdbeteiligung, bei dem das Mietfahrzeug an der rechten Frontseite beschädigt wurde. Es entstand ein Gesamtsachschaden in Höhe von 3.718,32 €. Der Beklagte informierte die Klägerin über den Unfall und veranlasste einen Austausch des Fahrzeugs.

Am 24.2.2010 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 10.3.2010 wegen des entstandenen Schadens an dem Mietfahrzeug zur Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie der Kostenpauschale auf. Der Beklagte wies dies mit Schreiben vom 27.2.20 10 zurück. Die Klägerin setzte daraufhin fruchtlos eine Nachfrist zur Zahlung bis zum 12.3.2010.

Die Klägerin behauptet, der Unfall hätte sich in gleicher Weise ereignet, auch wenn der PKW mit Winterreifen ausgestattet gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 879,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.3.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


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