Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 79/10 – Urteil vom 23.12.2010
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juli 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Gründe
A.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. Straße 7 in H. . Sie macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nachbarrechtliche und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abriss eines Gebäudes auf dem Grundstück A. Straße 8 im Jahre 2007 geltend.
Das Haupthaus und das östlich gelegene Seitengebäude auf dem Grundstück, welches heute die postalische Adresse A. Straße 7 führt, wurde im Jahre 1882 errichtet und baurechtlich abgenommen. An der Grenze zum Grundstück mit der heutigen Bezeichnung A. Straße 8 besteht es aus einer Ziegelmauer, die vollständig auf dem Grundstück A. Straße 7 steht (künftig: Ost-Außenwand). Auf dem Nachbargrundstück A. Straße 8 wurde im Jahre 1885 ein Gebäude mit westlich gelegenem Seitengebäude erbaut. Die zur Grundstücksgrenze ausgerichtete Außenwand (künftig: West-Außenwand) wurde parallel zur Ost-Außenwand der A. Straße 7 geführt, überragte diese jedoch. Zwischen beiden Außenwänden verblieb ein geringer Abstand von einem bis zu zehn Zentimetern; die Mauern waren nicht miteinander verzahnt oder sonst verbunden. Das Grundstück A. Straße 8 wurde zuletzt über Jahrzehnte nicht mehr genutzt. Die Gebäude A. Straße 7 wurden nach dem Jahre 1990 saniert. Im Rahmen der Dachsanierung wurde das Dachblech an der West-Außenwand der A. Straße 8 vertikal aufsteigend angeschlossen.
Inzwischen ist der Beklagte zu 2) Eigentümer des Grundstücks A. Straße 8. Er ließ im Jahre 2007 das aufstehende Gebäude einschließlich der West-Außenwand abreißen, um für einen Neubau Platz zu schaffen. Das westliche Seitengebäude errichtete er nicht neu. Mit den Bauarbeiten beauftragte er die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer sein Sohn ist, als Generalübernehmerin.
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss der West-Außenwand A. Straße 8 entdeckte die Klägerin an ihrer Ost-Außenwand Risse im Ziegelmauerwerk. Etwa auf Höhe von Dreiviertel der Wand fehlten im Mauerwerk Z[…]