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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung von WEG-Beschluss – Einhausung von Balkonen sowie über Kostenverteilung

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 740 C 47/10 – Urteil vom 22.12.2010

Der Eigentümerbeschluss vom 13.4.2010 zu Tagesordnungspunkt 6 (Umlage der Kosten für die Einhausung der Balkone 1 und 7) wird insoweit für ungültig erklärt, als die Kosten für die Einhausung der Balkone der Einheiten 1 und 7 direkt durch Sonderumlage oder indirekt durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage auch auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden, welche dem Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 5 (Einhausung der Balkone 1 und 7) richt zugestimmt haben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagten zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Eigentümergemeinschaft sind knapp 200.000 € Fördermittel für Lärmschutzmaßnahmen bewilligt wurden. Das betrifft de Einhausung von Balkonen zum Zwecke des Schallschutzes. Bewilligt sind Fördermittel für sieben Balkontürme mit Verglasung für die zur Straße hin gelegenen Balkone, mit Ausnahme von zwei Balkonen (Balkone der Einheiten 1 und 7). Für die Balkone der nicht zur Straße hin gelegenen Einheiten 2 und 4 ist überhaupt nichts bewilligt. Auf der Eigentümerversammlung vom 13.4.2010 haben die Eigentümer beschlossen, die Maßnahmen durchzuführen, für welche die Fördermittel bewilligt worden sind (Tagesordnungspunkte 3 und 4). Diese Beschlüsse sind nicht angefochten.

Die Eigentümer haben ferner beschlossen, auch die nicht geförderten Balkone der Einheiten 1 und 7 zu verglasen (Tagesordnungspunkt 5). Für den hierauf entfallenden Kasten ist zum Teil eine Sonderumlage vorgesehen, im übrigen soll die Finanzierung durch Rückgriff auf „liquide Mittel“ erfolgen (Tagesordnungspunkt 6). Die Eigentümer haben überdies beschlossen, auch für die nicht geförderten Balkone der Einheiten 2 und 4 einen Turm zu errichten und diese Balkone zu verglasen. Die Finanzierung soll aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen (Tagesordnungspunkt 7). Die Klägerin, die nicht Eigentümerin der betreffenden Einheiten ist, ist nicht gewillt, für diese zusätzlichen Maßnahmen zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 13.4.2010 zu den Tagesordnungspunkten 5, 6 und 7 für ungültig zu […]


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