LG Berlin – Az.: 65 S 139/10 – Beschluss vom 30.12.2010
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 1.200,00 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird in entsprechender Anwendung des § 313a Abs. 1 ZPO gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1, 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung.
a) Nach allgemeiner Ansicht kann der Rechtsstreit in der Hauptsache in allen Rechtsmittelzügen, so auch in der Berufungsinstanz, durch die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt werden (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rn. 18ff., m.w.N.). Die insoweit erforderliche Voraussetzung, dass das Rechtsmittel statthaft und zulässig war, ist hier gegeben.
b) Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist, wie auch sonst, die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage.
aa) Zutreffend ist das Amtsgericht von der Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärungen der Beklagten vom 2. und 14. September 2009 ausgegangen, wenngleich es übersehen hat, dass ein etwaiger Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten bereits deshalb nicht fällig war, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen noch nicht einmal beendet war. Das Mietverhältnis der Parteien endete unstreitig erst zum 30. September 2009. Es war damit noch nicht einmal im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage beendet.
bb) Soweit das Amtsgericht zugunsten der Beklagten mangels ausdrücklich erklärter Aufrechnung, die konkludente Abgabe der Erklärung im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 unterstellt hat, ist es ebenfalls zu Recht von deren Unwirksamkeit ausgegangen.
Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des aus dem Sicherungszweck abgeleiteten Rechtes des Vermieters, die Kaution bzw. einen angemessenen Teil der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuhalten. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2006 in dem Verfahren VIII ZR 71/05 berufen, übersehen sie, dass dem Vermieter danach nach Beendigung des M[…]