AG Langenfeld – Az.: 64 C 109/10 – Urteil vom 05.01.2011
Das Versäumnisurteil vom 13.10.2010 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnerbbaurechtsgemeinschaft xxx in Hilden, die von der Beigeladenen verwaltet wird. Der Kläger ist Eigentümer einer im Kellergeschoss des Objektes gelegenen und im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung als Mehrzweckraum bezeichneten Teileigentumseinheit. Diese hatte er zunächst an die Erbbaurechtsgemeinschaft vermietet, die auch jegliche Betriebskosten getragen hat. Nunmehr hat der Kläger diesen Mehrzweckraum mit einer gewerblichen Nutzung anderweitig vermietet.
In Ziffer 5.1 der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung ist bestimmt, dass Kellerräume bei der Verteilung der Instandhaltungskosten unberücksichtigt bleiben. In Ziffer 11. der Gemeinschaftsordnung ist die Verteilung der Lasten und Kosten, die von allen Miteigentümern zu tragen sind, geregelt, wobei nach Ziffer 11.2.1 die anfallenden Bewirtschaftungskosten grundsätzlich für die Wohnungseigentümer und die Teileigentümer getrennt anzurechnen und nur die Kosten, die Wohnungen und Garagenanlage gemeinschaftlich betreffen, nach dem Verhältnis der Miterbbaurechtsanteile zwischen beiden Bereichen aufzuteilen sind. Ziffer 11.3 der Gemeinschaftsordnung regelt die auf die Wohnungen entfallenden Kosten, die bis auf die Verwaltungskosten, die Müllabfuhrgebühren und die Heizkosten nach dem Verhältnis der in der Teilungserklärung festgelegten Wohnflächen auf die Wohnungen umzulegen sind. Die auf die Garagenanlage entfallenden Kosten sind nach Ziffer 11.4 der Gemeinschaftsordnung nach der Zahl der vorhandenen Einstellplätze zu verteilen. Ziffer 11.6 der Gemeinschaftsordnung eröffnet die Möglichkeit, die Schlüssel zur Kostenverteilung durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit 2/3- Mehrheit zu ändern, wobei bei mehreren kostenmäßig getrennt zu belastenden Eigentümergruppen diese Mehrheit bei getrennten Abstimmungen in der jeweiligen Gruppe erreicht werden muss.
Am 07.07.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter TOP 03 fassten die Eigentümer einstimmig folgenden Beschluss:
Die Verteilerschlüssel gemäß der Schlüsseltabelle der Hausgeldabrechnung vom 23.06.2[…]