LG Hamburg – Az.: 318 S 101/10 – Urteil vom 29.12.2010
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 13.04.2010 (Geschäfts-Nr.: 980 C 121/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Ausrüstung der Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße … mit Verbrauchserfassungsgeräten für Kaltwasser, Warmwasser und Heizwärme sowie die Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, einem Beschlussantrag zuzustimmen, dass alle Wohnungen mit geeigneten Messeinrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs (Kaltwasser und Warmwasser) und des Heizwärmeverbrauchs ausgestattet werden, die Kosten in voller Höhe nach dem zu berechnenden Wasserverbrauch und die Kosten für Warmwasser und Heizungsversorgung nach einem den Bestimmungen der Heizkostenverordnung entsprechenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt werden, und die Verwaltung anzuweisen, ein aussagekräftiges Kostenangebot und zwei Vergleichsangebote einzuholen, der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und einen Beschluss über die Finanzierung der erforderlichen Maßnahme herbeizuführen.
In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klage nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg habe. Die Kläger hätten gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung für Kaltwasser, Warmwasser und Heizenergie. Die notwendige Vorbefassung der Eigentümerversammlung sei erfolgt, weil der auf der Eigentümerversammlung vom 03.07.2007 zu TOP 8 abgelehnte Antrag über das Begehren hinausgegangen sei, das Gegenstand des Hilfsantrages sei. Die Wohnungseigentümer hätten in den vergangenen Jahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, die verbrauchsabhängige Abrechnung von Kaltwasser, Warmwasser und Heizenergie nicht zu wollen. Daher hätte es eine sinnlose Förmelei dargestellt, wenn die Kläger über ihren Hilfsantrag einen Beschluss der Eigentümerversammlung hätten herbeiführen sollen.
Da die Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Methode der Verbrauchserfassung und die Durchsetzung eines bestimmten Kostenverteilungsschlüssels gehabt hätten, hätten sie mit dem Anfechtungsantra[…]