LG Ellwangen – Az.: 1 Qs 98/10 – Beschluss vom 04.01.2011
In der Strafsache gegen … wegen mittelbarer Falschbeurkundung u. a. wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 09. September 2010, soweit darin die Beschlagnahme seines ungarischen EU-Führerscheins mit der Nr. … angeordnet worden ist, mit der Maßgabe kostenpflichtig als unbegründet verworfen, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Ellwangen die Durchsuchung der Wohnung und der Fahrzeuge des Beschuldigten zur Suche seines ungarischen EU-Führerscheins an und verfügte zugleich dessen Beschlagnahme nach §§ 94, 98, 111 b, 111 c, 111 e StPO, weil der Beschuldigte im Verdacht stehe, sich eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß §§ 276 Abs. 1 Nr. 2, 271 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht zu haben und der Führerschein als Beweismittel von Bedeutung sein könne.
Am 24.09.2010 wurde der oben bezeichnete ungarische Führerschein des Beschuldigten durch Polizeibeamte des Polizeireviers Bad Mergentheim beschlagnahmt. Dem Beschuldigten wurde dabei eröffnet, dass ihm ein Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung, des Verschaffens von falschen Ausweisen sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werde. Ihm wurde zudem bescheinigt, dass der Führerschein der Einziehung unterliege und als Beweismittel beschlagnahmt werde.
Der Beschuldigte hat gegen die Beschlagnahme über seinen Verteidiger Beschwerde eingelegt und beantragt, diese aufzuheben und den Führerschein an ihn herauszugeben.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB entzogen werden wird. Es erschien daher angemessen, dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (§§ 111 a Abs. 1 S. 1, 111 Abs. 4 StPO).
1.
Nach den Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Passau besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte im Oktober 2008 bei der Führerscheinstelle in Budapest/Ungarn unter Vorlage eines gefälschten russischen Führerscheins (Nr. …) die Umschreibung der nichtexistente[…]