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Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung der Schenkerin

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LG Bamberg – Az.: 1 O 295/09 – Endurteil vom 05.01.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Beschluss: Der Streitwert wird auf 28.333,58 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Schenkungsrückforderungsansprüche wegen Verarmung der Schenkerin geltend. Hilfsweise begehrt er Feststellung, dass der Beklagte vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist, für den bei dem Kläger angefallenen ungedeckten Sozialaufwand in Höhe von 28.333,58 Euro aufzukommen.

Der Kläger gewährte als zuständiger Sozialhilfeträger der pflegebedürftigen Mutter des Beklagten, …, Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII im Pflegezentrum …, in welchem die Hilfeempfängerin seit dem 01.02.2004 untergebracht war. Da sie die Kosten ihrer Unterbringung und Betreuung nicht alleine tragen konnte, übernahm der Kläger die Kosten der Unterbringung und Betreuung von monatlich durchschnittlich 673,47 Euro. Im Zeitraum vom 01.02.2004 bis zum 31.12.2007 entstand dem Kläger ein ungedeckter Aufwand von 31.783,89 Euro.

Am 09.01.2002 löste der in Vollmacht seiner Mutter handelnde Beklagte ein bei der Sparkasse B geführtes Sparkonto der Hilfeempfängerin (Konto: …) auf. Das Guthaben in Höhe von 28.333,58 Euro erhielt der Beklagte mit einem Teilbetrag von 8.423,58 Euro an sich ausbezahlt, hinsichtlich des Restbetrags wies er die Bank an, an seine Kinder Teilbeträge in Höhe von 510,00 Euro sowie 19.400,00 Euro zu überweisen. Die Parteien streiten darüber, ob es sich diesbezüglich um eine Schenkung oder die Abgeltung des dem Beklagten zustehenden Pflichtteils hinsichtlich des Nachlasses seines 1971 verstorbenen Vaters handelt.

Am 30.09.2005 informierte der Kläger den Beklagten mit einem Anhörungsschreiben um die beabsichtigte Rückforderung Der Kläger, der von einer Schenkung ausgeht, hat mit Bescheid vom 27.04.2006 den Rückforderungsanspruch in Höhe von 28.333,58 Euro nach § 93 SGB XII auf sich übergeleitet. Die Klage des Beklagten gegen diesen Bescheid wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.08.2010, Az. S 10 SO 34/08, abgewiesen.

Der Kläger hat wegen des mit dieser Klage geltend gemachten Betrages das


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