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Vergleichsschluss als Nachweis einer Löschungsbewilligung für Eigentumsverschaffungsvormerkung

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KG Berlin – Az.: 1 W 430/10 – Beschluss vom 06.01.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antrag der eingetragenen Eigentümerin vom 24. Juni 2010 auf Löschung des Rechts in Abt. II lfd. Nr. 1 zu entsprechen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1. ist eingetragene Eigentümerin des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums. Mit Schrift des Notars L. vom 24. Juni 2010 beantragte sie unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 19. September 2008 (UR-NR. 1…/08 des Notars Dr. W. D.) die Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 1 zugunsten des Beteiligten zu 2. eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung. Sie legt die Ausfertigung eines Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2010 vor, in dem gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, dass in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin – 84 O 160/09 – zwischen den Gesellschaftern der Beteiligten zu 1. als Klägern und dem Beteiligten zu 2. als Beklagten ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist:

„1. Der Beklagte bewilligt die Löschung der zu seinen Gunsten in den Grundbüchern des Amtsgerichts Lichtenberg, Grundbuch von Neukölln, Blatt 1…, 1…, 1… und 1… in den Abteilungen II Nr. 1 eingetragenen Eigentumsvormerkungen.

…„

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss vom 10. Mai 2010 entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 127a BGB und damit nicht § 29 GBO. Abgesehen davon seien die beiden Seiten der eingereichten Ausfertigung nicht durch Schnur und Siegel verbunden.

Dagegen richtet sich die durch den Notar eingelegte Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 ff GBO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der beantragten Löschung des Rechts in Abteilung II lfd. Nr. 1 steht weder das von dem Grundbuchamt angeführte noch ein sonstiges Hindernis entgegen.

Die Beteiligte zu 1. ist als eingetragene Eigentümerin antragsberechtigt (§ 13 GBO).

Die gemäß § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Beteiligten zu 2. als dem von der beantragten Löschung Betroffenen liegt vor und ist in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden.

1. Der Beschluss eines Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ist eine öffentliche Urkunde über die festgestellten Tatsachen, ohne dass hierfür auf § 127a BGB zurückgegriffen werden müsste (Deimann, RpflStud 2003, 38, 39; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 29 Rdn. 29 und § 20 Rdn. 16, für eine im Vergleich erklärte Auflassung auch Dümig, ZfIR 2007, […]


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