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Unterhaltsleistung Kuckuckskind – Schadensersatzpflicht geschiedene Ehefrau – Mehrverkehr

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AG Wolfenbüttel – Az.: 21 F 2422/10 Rl – Beschluss vom 05.01.2011

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert: 1.533,84 €
Gründe
I.

Der Antragsteller, geschiedener Ehemann der Antragsgegnerin, nimmt diese wegen Unterschiebens eines Kindes im Wege der Teilklage auf Schadensersatz für im Jahr 1980 an den Sohn der Antragsgegnerin geleisteten Unterhalt in Anspruch.

Die Beteiligten haben am 30.9.1961 die Ehe geschlossen. Am 17.3.1966 gebar die Antragsgegnerin ihren Sohn S. Am 21.6.1968 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Für die Einzelheiten des Scheidungsurteils wird auf BI.30-32 d.A. verwiesen. Im Scheidungsverfahren gab die Antragsgegnerin an, nach dem letzten ehelichen Geschlechtsverkehr im Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann gehabt zu haben. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.6.1968 (81.34-36 d.A.) verwiesen.

Nachdem der Antragsteller stets von seiner Vaterschaft hinsichtlich des Sohnes S ausgegangen war, strengte er im Jahr 2009 ein Abstammungsfeststellungsverfahren an. Das in jenem Verfahren eingeholte Gutachten kam zum Schluss, dass er nicht der leibliche Vater des Sohnes der Antragsgegnerin ist. Mit Beschluss vom 9.3.2010 ist dies – rechtskräftig seit 18.8.2010 – festgestellt worden. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 9.3.2010 (BI.7ff d.A) verwiesen.

(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe ihm Schadensersatz für die im Laufe der Jahre erfolgten Unterhaltsleistungen zu zahlen. Im Wege der Teilklage nimmt er die Antragsgegnerin zunächst für die im Jahr 1980 erfolgten Unterhaltsleistungen in Anspruch. Für die Einzelheiten der Schadensdarstellung wird auf die Ausführungen auf Seite 4ff der Antragsschrift (BI.4ff) sowie die Schriftsätze vom 20.10.201 (BI.24-25) und 29.11.2010 (8I.55, 58) sowie vom 30.12.2010 (B1.64-65) Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 1.533,84 € für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1980 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wir[…]


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