OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 202/10 – Beschluss vom 03.01.2011
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Sachverhalt:
Der Angeklagte war für schuldig befunden worden, ein Mobiltelefon gestohlen zu haben, das von einem Schreibtisch in einem Büroraum spurlos verschwunden war, den er zusammen mit seinem Bruder und einer anderen Person kurzfristig betreten hatte………………..
Aus den Gründen
…
Die zulässige Revision ist mit der Sachrüge begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar obliegt die Würdigung der Beweise allein dem Tatgericht. Dessen Überzeugung, die es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gebildet hat, ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Würdigung des Beweisergebnisses möglich gewesen wäre. Jedoch hat das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Rechtsfehler zu überprüfen. Ein solcher ist u. a. dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstößt oder so lückenhaft ist, dass sich die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung letztlich lediglich als bloße Vermutung erweist oder dies nicht auszuschließen ist, vgl. BGHR StPO, § 261, Vermutung 7, 8, 11; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 337 Rdn. 27 m. w. Nachw.. So liegt der Fall hier.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten u. a. ausgeführt: (daran) „kann es keinen vernünftigen Zweifel geben“. In dieser Form verstößt dies gegen Denkgesetze. Denn ein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten war nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen. Denkmöglich ist es etwa, dass das spurlos verschwundene Mobiltelefon vor oder nach der Anwesenheit des Angeklagten in dem Büroraum abhandenkam oder während seiner Anwesenheit von einem anderen der dort Anwesenden an sich genommen wurde. Womöglich hat das Tatgericht mit dem in Rede stehenden Satz zum Ausdruck bringen wollen, dass es keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hatte. Die von ihm verwendete Formulierung schließt es aber nicht ausreichend sicher aus, dass das Landgericht – rechtsfehlerhaft zum Nachteil[…]