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Mieter – Schadensersatzpflicht bei verrosteter Badezimmerarmatur und Abplatzungen in Badewanne

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AG Salzgitter – Az.: 22 C 42/10 – Urteil vom 29.12.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner über die mit Teilanerkenntnisurteil vom 13.9.2010 tenorierte Forderung hinaus verurteilt, an die Klägerin 4041,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem zu 14.7.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte S. pp. in Höhe von 446,13 € freizustellen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5, die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens sind Forderungen der Klägerin aus dem beendeten Mietverhältnis XXX in Salzgitter. Das Mietverhältnis bestand vom 1.12.2002 bis 31.10.2009, die Rückgabe des Mietobjektes erfolgte am 7.11.2009.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf dessen zur Akte gereichtes Exemplar, Bl. 9 ff d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, Beschädigungen der Mietsache, Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für 2008 und 2009 sowie Mietzins von August bis zum 7.11.2009.

Dabei sind die Beschädigung dreier Türen mit 227,11 € und 220,15 € sowie der Betriebskostensaldo 2008 mit 82,97 € unstreitig, weil anerkannt.

Im Übrigen meint die Klägerin: Die Beklagten seien zum Ersatz der für Schönheitsreparaturen aufzuwendenden Kosten – und zwar in Höhe des Brutto-Betrages – ersatzpflichtig. Die entsprechende Klausel des Mietvertrages sei wirksam. Renovierungsbedarf habe bestanden, da während des Mietverhältnisses nicht renoviert worden sei.

Des Weiteren schuldeten die Beklagten Ersatz für die Beschädigung des Glaseinsatzes einer Tür mit 146,42 €. Ebenso hätten sie Beschädigung im Badezimmer zu vertreten, auf Grund derer Wanne, Waschtisch und Armaturen ausgetauscht werden müssten. Dies koste 551,39 €.

Die Betriebskostenabrechnung 2009 ende mit dem von den Beklagten  auszugleichenden Betrag von 536,73 €.  Ebenso seien die Beklagten zur Zahlung des noch offenen Mietzinse[…]


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