LG Aurich – Az.: 2 O 179/10 – Urteil vom 06.01.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Miteigentümer des mit einem Ferienhaus bebauten Grundstücks unter der postalischen Adresse „A. D. X“ auf der Insel N.. Es besteht Bruchteilseigentum mit jeweils zugewiesener Nutzung einer der insgesamt drei in dem Haus vorhandenen Wohneinheiten. Der Beklagte ist Nutzungsinhaber der über das gesamte Haus verlaufenden Dachwohnung, die klagenden Eheleute sind nutzungsberechtigt an der nordöstlichen, zur Inselstraße hin gelegenen Erdgeschosswohnung. Die Nutzungsberechtigung an der weiteren Erdgeschosswohnung steht den Eheleuten N./W. zu.
Ende Januar oder Anfang Februar 2010 kam es bei Außentemperaturen von bis zu minus 13°C zu einem Leitungswasserschaden, der von der Wohnung des Beklagten ausging. Durch die Geschossdecke zwischen dem Erd- und Dachgeschoss, eine ortsübliche Holz-/Strohkonstruktion, gelangte Wasser aus dem Durchlauferhitzer im Badezimmer der Dachgeschosswohnung in die Wohnung der Kläger und führte dort zu Schäden an diversen Einrichtungsgegenständen, deren Ausmaß zwischen den Parteien umstritten ist.
Die Familie des Beklagten selbst nutzte die Dachgeschosswohnung zuletzt während der Herbstferien im Oktober 2009. Die Beheizung der Dachgeschosswohnung erfolgt durch Nachtspeicheröfen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe ihnen für den Schaden einzustehen. Sie behaupten, die Dachgeschosswohnung des Beklagten sei seit den Herbstferien unbewohnt und unbeheizt gewesen. Die Heizung sei zum Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens (diese erfolgte unstreitig am 02.02.2010) ausgeschaltet gewesen. Aufgrund der Außentemperaturen sei der Durchlauferhitzer im Bad bzw. ein geschlossenes Bauteil desselben eingefroren, dann aufgetaut und dadurch sei über mehrere Wochen hinweg Leitungswasser ausgetreten, das – wie unstreitig ist – die Wohnung der Kläger erreichte. An ihrer Wohnung im Erdgeschoss sei daher ein „Totalschaden“ eingetreten.
Mit ihrer Klage machen die Kläger Schadensersatz geltend, zunächst mit einem umfassenden Feststellungsantrag, daneben mit diversen Zahlungsanträgen. Diese richten sich unter anderem auf Entschädigung für entgangene Nutzung der Ferienwohnung, Fahrt- und Übernachtungskosten zum Zwecke der Schadensfeststellung und Überwachung der Schadensbeseitig[…]