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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Verkehrsverstößen während der Probezeit

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 1468/10 – Beschluss vom 30.12.2010

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5408/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 19. November 2010 anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung – diese ist vom Antragsgegner nicht angeordnet worden und bedarf deshalb auch keiner besonderen Begründung – überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die insoweit geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht; vielmehr ist gerade das in § 2a StVG geregelte abgestufte System der Reaktionen auf Zuwiderhandlungen von Führerscheininhabern auf Probe Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch offensichtlich vor. Zunächst hat der Antragsteller im September 2008 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem er am 24. Oktober 2007 wegen überhöhter Geschwindigkeit (26 km/h – 3 Punkte) mit einer[…]


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