VG Augsburg – Az.: Au 7 S 10.1838 – Beschluss vom 05.01.2011
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis.
1. Die Verkehrspolizeiinspektion … teilte der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2009 mit, dass der Antragsteller am 19. Juni 2009 einer Kontrolle unterzogen worden sei, als er ein Kraftfahrzeug geführt habe. Ein durchgeführter Drogenschnelltest sei positiv auf THC verlaufen. Beigefügt war ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … vom 26. Juni 2009, wonach eine am 19. Juni 2009 entnommene Blutprobe positiv auf Cannabinoide getestet worden sei (THC: 7,5 ng/ml; THC-COOH: 29,7 ng/ml).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 teilte die zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin mit, dass gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG erlassen worden sei. Der Antragsteller habe am 19. Juni 2009 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels geführt. Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 23. Dezember 2009 wurde der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für den Antragsteller wegen der Fahrt am 19. Juni 2009 vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind (Datum der Rechtskraft: 9.12.2009).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens 8. März 2010 ein ärztliches Gutachten eines Facharztes vorzulegen. Das Gutachten habe die Frage zu beantworten, ob bei dem Antragsteller nur dieser einmalige Konsum vorliege oder ob er gelegentlich, wenn nicht gar regelmäßig Cannabisprodukte konsumiere. Es sei zu klären, ob Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch den Missbrauch legaler Drogen vorlägen.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2010 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass für den Antragsteller vier Punkte wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel (Datum der Tat: 19.6.2009; Datum der Rechtskraft: 9.12.2009) sowie drei Punkte wegen des Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (Datum der Tat: 6.9.2009; Datum der Rechtskraft: 25.11.2009) eingetragen seien.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsg[…]