AG Groß-Gerau – Az.: 61 C 216/10 (14) – Urteil vom 04.01.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind seit dem 1.2.2009 Mieter des Anwesens Am … in G.. Das Anwesen ist als Zweifamilienhaus mit 2 identischen Wohnungen (jeweils 3 Zimmer, Küche, Bad) auf jeder Etage konzipiert. Die Beklagten haben das gesamte Anwesen gemeinsam mit einheitlichem Mietvertrag gemietet und bewohnen jeweils eine Wohnung.
Bevor das Haus an die Beklagten vermietet wurde, stand es leer.
Der Kläger hat 2 Söhne. Der Sohn F. B., 29 Jahre alt, arbeitete zusammen mit seiner Lebensgefährtin für ca. 5 Monate in einem Hotel in Österreich. Sie hatten sich im Sommer 2009 auf Mallorca kennen gelernt und sind von dort aus nach Österreich gegangen. Beide hatten ihre frühere Wohnung aufgegeben. Nachwuchs war nicht geplant.
Im März 2010 erfuhr der Kläger, dass die Lebensgefährtin seines Sohnes ein Kind erwarte. Das Kind ist inzwischen im September 2010 geboren.
Der zweite Sohn des Beklagten, Fa. B., 25 Jahre alt, arbeitet bei der Fa. … in D.. Er hat keinen Führerschein. Er ist seit mehreren Jahren mit seiner Freundin zusammen.
Mit Schreiben vom 19.4.2010 kündigte der Kläger beiden Beklagten wegen Eigenbedarfs, da er jedem Sohn eine Wohnung in dem Anwesen zur Verfügung stellen möchte. Auf die Kündigungsschreiben (Bl. 15, 16 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger verfügt über keine weitere freie Wohnung.
Der Kläger behauptet, sein Sohn F. und seine Lebensgefährtin hätten beabsichtigt, an verschiedenen Orten im Hotel- und Gaststättengewerbe zu arbeiten. Ein Wohnen im Rhein-Main-Gebiet sei nicht vorgesehen gewesen. Beide wohnten zur Zeit bei der Mutter des F. B. in einem Kellerraum des Anwesens G.-Straße … in D., der ca. 16 m² groß ist.
Sein zweiter Sohn Fa. wohne seit über 2 Jahren bei seiner Freundin in einer Zweizimmer-Küche-Bad-Wohnung (54 m²) in der H.-Straße … in D.
Beide Söhne würden mit ihren Lebensgefährtinnen in das Anwesen des Klägers ziehen wollen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.
Sie berufen sich auf die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 19.4.2010 und bestreiten, dass die Söhne des Klägers in das Haus einziehen wollen.
Entscheidungsgründe
Eine Entsch[…]