Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betäubungsmitteleinnahme –  positiver Schnelltest und nachfolgende negative Blutuntersuchung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 10.02485 – Beschluss vom 04.01.2011

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am … geborene Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom … verurteilt wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Dieser Verurteilung lag der Erwerb von 100 Ecstasy-Tabletten im April … zu Grunde. In der Begründung dieses Strafbefehls wird unter anderem ausgeführt, dass zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werde, dass diese Tabletten zum Eigenkonsum bestimmt seien.

Nachdem der Antragsteller im November 2009 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragte, nahm dies die Behörde zum Anlass, die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anzufordern. Das daraufhin vorgelegte ärztliche Gutachten vom … führte aus, dass keine Hinweise auf einen aktuellen Drogenkonsum vorlägen. Daraufhin wurde dem Antragsteller am 26. März 2010 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Am 7. Juni 2010 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Den der Fahrerlaubnisbehörde übermittelten Polizeiunterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Rahmen der Vernehmung angegeben hatte, am Samstag, den 5. Juni 2010, zwei Lines Crystal konsumiert zu haben. Ein durchgeführter Drogenschnelltest sei auf Amphetamin und Methamphetamin positiv verlaufen. Daraufhin sei eine Blutentnahme angeordnet worden. Das Gutachten über die Blutuntersuchung vom … habe ein negatives Ergebnis ergeben.

Die Behörde hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2010 zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierauf wendete der Antragsteller in seiner Entgegnung vom 19. August 2010 unter anderem ein, dass er die Angaben bei der Polizei nur gemacht habe, weil er „müde und genervt“ gewesen und sich über die Konsequenzen seiner Aussage nicht bewusst gewesen sei. Er habe der Polizei einfach gesagt, dass er etwas genommen habe, damit er endlich gehen könne. Er wisse, dass das eine Falschaussage und strafbar sei und dies ferner eine heikle Angelegenheit für ihn sei. Er befinde sich auf Bewährung.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv