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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosengeldanspruch – Versäumung der Ausschlussfrist – verspätete Antragstellung

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SG Gießen – Az.: S 14 AL 13/15 – Urteil vom 08.07.2015

Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 08.12.2014 im gesetzlichen Umfang zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfang zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Arbeitslosengeld.

Die 1980 geborene Klägerin war vom 01.11.2008 bis 30.11.2010 sozialversicherungspflichtig beim B.-Zentrum in C. beschäftigt, danach war sie arbeitslos und bezog vom 01.12.2010 bis 31.12.2010 und vom 25.03.2011 bis 03.04.2011 für insgesamt 40 Tage Arbeitslosengeld mit einem Restanspruch von 320 Kalendertagen.

Am 04.04.2011 nahm sie eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin am D.-Institut in Israel auf. Von dort kehrte sie am 05.12.2014 nach Deutschland zurück. Die Klägerin meldete sich dann am 08.12.2014 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2014 unter Bezugnahme auf § 137 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit der Begründung ab, der am 01.12.2010 erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld sei erschöpft. Seither sei die Klägerin weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe daher keine neue Anwartschaftszeit erfüllt.

Gegen die Ablehnung legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihrer Mutter auf Anfrage am 01.09.2014 ausdrücklich erklärt, es bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch für 320 Tage und dieser Anspruch müsse bis zum Ende des Jahres 2014 persönlich bei der Arbeitsagentur in Büdingen beantragt werden. Diese telefonische Auskunft sei als Aktennotiz von der bei dem Telefonat anwesenden Sekretärin ihrer Mutter, Frau E., schriftlich fixiert und zusammen mit anderen ebenfalls relevanten Informationen an sie nach Israel weitergeleitet worden. Im Vertrauen auf die erteilte Auskunft, dass eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres möglich sei, habe sie einer Bitte der Deutschen Botschaft in Tel Aviv entsprochen und eine Veranstaltung für in Israel lebende junge Wissenschaftler am 04.12.2014 durchgeführt. Sie sei dann am nächsten Tag, dem 05.12.2014, nach Deutschland geflogen. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Beschäftigung am D.-Institut beendet gehabt habe, wäre sie bei korrekter Auskunft vorher bei der Agentur für Arbeit erschienen. Ihrem Widerspruch fügte sie die Ablichtung der[…]


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