Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wegen Mietrückstand
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 55/10 – Urteil vom 05.01.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.02.2010, Az. 12 O 198/09, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht E… zum Hinterlegungszeichen HL 3/08 mit Annahmeanordnung vom 30.1.2008 und 06.11.2008 hinterlegten Beträge von insgesamt 2.786,54 € freizugeben,
2. einen Betrag von 5.573,08 €, hinterlegt zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht F… zu Az. 27 HL 125/2008 zu Gunsten der Klägerin freizugeben,
3. einen Betrag von 6.966,35 €, hinterlegt zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht F… zum Az. 27 HL 125/08, zu Gunsten der Klägerin freizugeben und
4. die in der Anlage zu diesem Urteil mit 1 und 2 bezeichneten Flächen im Hause …-Straße 2, F… gelegenen Räume des ehemaligen Drogeriegeschäfts der Firma … im Erdgeschoss mit einer Fläche von 206 m² Verkaufsfläche, ca. 18 m² Nebenfläche sowie einer WC-Anlage im Vorraum nebst der mit 3 bezeichneten Parkflächen, der mit 4 bezeichneten Verkehrs- und Hofflächen, der mit 5 bezeichneten Mauer-Beetflächen sowie der mit 6 bezeichneten Wohnung mit einer Fläche von 68 m² auf dem Grundstück F…, R… Straße 5-7 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt die Freigabe hinterlegter Mietzinszahlungen sowie Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Mit Zuschlagsbeschluss vom 18.9.2007 erwarb sie von C… L…, dem Sohn der Beklagten, das Eigentum unter anderem an den im Tenor genannten Gewerberäumen. Diese werden in den Unterlagen zur Abgrenzung von weiteren Räumlichkeiten überwiegend als Gegenstand des „Mietvertrages Nr. 3“ bezeichnet. Der größte Raum dieses Mietgegenstandes wird teilweise mit „ehemalige Speisehalle“ bezeichnet.
C… L… hatte den Grundbesitz aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 28.12.[…]