LG Hamburg – Az.: 318 T 75/10 – Beschluss vom 30.12.2010
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2010 – Az. 102D C 36/09 -, mit dem der Streitwert auf insgesamt € 2.000,- festgesetzt worden ist, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird auf € 18.753,94 festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Hamburg hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem tenorierten Umfang; im Übrigen bleibt die Beschwerde indes erfolglos und ist zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Wert der Gerichtsgebühren, der auch für die abzurechnenden Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG), unzutreffend auf lediglich € 2.000,- festgesetzt. Die Überlegungen des Amtsgerichts dazu in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 18. November 2010 überzeugen die Kammer nicht. Gleiches gilt allerdings auch für das Begehren des Beschwerdeführers, den Streitwert für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf € 30.642,19 festgesetzt wissen zu wollen. Für die hier vorzunehmende Bemessung des Streitwertes gelten folgende Grundsätze:
Nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen vom erkennenden Gericht auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das 5-fache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten, § 49a Abs. 1 S. 2 GKG. Die Anknüpfung an das Interesse aller Beteiligten – statt an das geringere Interesse der einzelnen Partei – soll die Wohnungseigentümer dazu anhalten, die über ihr subjektives Interesse hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von einer leichtfertigen Klage abzusehen; zugleich kann das weitergehende Interesse aller Beteiligten als Indiz für den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angesehen werden (BVerfG, NJW 1992, 1673 zu § 48 WEG a.F.).
Danach ist der Streitwert vorliegend auf einen Betrag von € 18.753,94 festzusetzen.
Maßgebend dafür ist das Begehren des Klägers ausweislich seines Klageantrages. Mit diesem hat der Kläger begehrt, den[…]