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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Unterlassungsanspruch gegen falsch parkenden Wohnungsmiteigentümer

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AG Dortmund – Az.: 512 C 49/10 – Urteil vom 11.01.2011

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, auf der in dem anliegenden Lageplan mit rotem Farbstift umrandeten Flächen nördlich, westlich und südlich des Hauses I-Straße in … E ein Kraftfahrzeug abzustellen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, auf der in dem anliegenden Lageplan mit blauem Farbstift umrandeten Fläche, nördlich, westlich und südlich des Hauses I-Straße in … E ein Kraftfahrzeug abzustellen, soweit dies lediglich zum Zwecke des Be- und Entladens dient.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Mutter Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 1 innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft der Klägerin. Es gab in der Vergangenheit schon mehrere Verfahren gegen den Beklagten, in denen es unter anderem darum ging, dass der Beklagte mehrheitliche gefasste Entscheidungen innerhalb der Wohnungseigentümerschaft nicht akzeptierte.

(Symbolfoto: Von Roman Babakin/Shutterstock.com)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Wohneinheiten. Zu allen drei Wohneinheiten gehört jeweils das Sondereigentum an einer Garage sowie das Sondernutzungsrecht an einem PKW-Einstellplatz auf dem nördlichen Bereich des Grundstücks hinter dem Gebäude. Zum Sondereigentum des Beklagten und seiner Mutter gehört der Stellplatz Nr. 1.

Der Beklagte parkt seinen PKW immer wieder außerhalb dieser Flächen. Er parkt insbesondere auch auf dem einzigen nicht mit mit einem Sondernutzungsrecht belegten Platz vor der Treppe. Er ist ferner der Auffassung, dass die Markierungen hinsichtlich der Stellplätze nicht richtig seien. Zu diesem Zweck hat er selbst Markierungen verändert. Der Beklagte ist mehrfach aufgefordert worden, seinen PKW nur noch in der Garage oder auf der mit seinem Sondernutzungsrecht belegten Fläche abzustellen. Insbesondere wurde er aufgefordert, […]


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