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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verengung Abwasserleitung – Rückstauschaden – fehlende Rückstauversicherung

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BGH – Az.: III ZR 134/19 – Urteil vom 19.11.2020

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines im Keller ihres Hauses eingetretenen Wasserschadens in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in den 1960er Jahren errichteten Flachdachbungalows, dessen Entwässerung über ein Mischsystem erfolgt. Dabei wird das von außen – etwa vom Dach ablaufende – Oberflächenwasser durch innen liegende Regenfallrohre geführt und gemeinsam mit den häuslichen Abwässern aus den – auch im Kellergeschoss befindlichen – Sanitäranlagen über die unterhalb der Kellersohle liegende Grundleitung in die Kanalisation eingeleitet. Der Boden des Kellergeschosses befindet sich zwei Meter unterhalb der Rückstauebene. Über eine Rückstausicherung verfügt das Objekt nicht, obgleich sowohl die bei Bau des Bungalows gültige als auch derzeit geltende Satzung der Gemeinde dies vorsehen.

Ab dem Jahr 2014 beauftragte der Beklagte zu 2, der zuständige Wasserwirtschaftsverband, die Beklagte zu 1, ein Tiefbauunternehmen, anlässlich der Renaturierung des sogenannten Telgeigrabens mit der Errichtung eines unterirdischen Kanals für die Schmutzwasserableitung. Im Zuge der – sich bis ins Jahr 2016 hinziehenden – Bauarbeiten verjüngten Mitarbeiter der Beklagten zu 1 provisorisch im Bereich eines vor dem Anwesen der Klägerin belegenen Schachtes den unterirdischen Mischwasserkanal (für Schmutz- und Regenwasser) von 50 cm auf 20 cm. In der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2016 kam es zu starken Regenfällen.

Die Klägerin hat behauptet, als Folge der Regenfälle sei das Kellergeschoss ihres Hauses überflutet worden. Der Wassereintritt sei auf einen durch die – pflichtwidrige – Verjüngung des Mischwasserkanals entstandenen Rückstau in der Abwasserleitung zurückzuführen. Zuvor sei das Kanalsystem ausreichend dimensioniert gewesen. Ein Haftungsausschluss wegen der fehlenden Rückstausicherung, deren Installation bei der Errichtung des Hauses nicht möglich gewesen sei, komme den Beklagten nicht zugute. Ein Rückstausystem hätte den Wasserschaden zudem nicht verhindert. Der nachträgliche Einbau eines weitergehenden Sicherungssystems sei zum einen nicht möglich und ihr zum anderen wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten auch nicht zumutbar gewesen. Jede[…]


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