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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgehung des Kündigungsschutzes – anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit – Darlegungslast

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 266/10 – Urteil vom 12.01.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.04.2010 – 3 Ca 42/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der M… Hotel & Resorts AG. Sie betreibt in Deutschland Hotels. Im M… Hotel in L… beschäftigt sie 132 Arbeitnehmer.

Die am ….1974 geborene Klägerin ist verheiratet und 2 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist seit dem 01.08.1997 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Konditorin. Sie arbeitet im Hotelbetrieb M… in L… mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.077,00 EUR.

Die Alleingesellschafterin der Beklagten befasste sich am 18.11.2009 mit der strategischen Ausrichtung der von der Beklagten in Deutschland betriebenen Hotels, u. a. des M… Hotels in L…. Die Alleingesellschafterin beschloss, den für das Hotelgebäude in L… bestehenden Mietvertrag nicht zu verlängern, sondern zum 31.12.2011 auslaufen zu lassen, zu diesem Zeitpunkt den Hotelbetrieb in L… einzustellen und, soweit notwendig, bestehende Arbeitsverhältnisse zu kündigen (vgl. Anlage B1- 2 = Bl. 30 ff. d. A.). Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 11.12.2009 gegenüber der Vermieterin des Hotelgrundstücks, der H… H… GmbH & Co. KG, die fristgemäße Kündigung zum 31.12.2011 aus (Anlage B 3 = Bl. 34 d. A.). Bei der Agentur für Arbeit erstattete die Beklagte Anzeige gemäß § 17 KSchG. Mit Bescheid vom 15.01.2010 sah die Agentur für Arbeit von einer Änderung der Sperrfrist nach § 18 KSchG ab.

Am 17.12.2009 hielt die Beklagte im Hotelbetrieb in L… eine Betriebsversammlung ab. Sie unterrichtete die Belegschaft darüber, dass die Geschäftsführung der Beklagten sich entschieden habe, den Mietvertrag nicht über den 31.12.2011 hinaus zu verlängern und den Hotelbetrieb zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Ausgangs der Betriebsversammlung wurde den anwesenden Mitarbeitern, unter anderem der Klägerin, die Kündigung zum 31.12.2011 übergeben (Anlage B 4 = Bl. 35 d. A.). Die Mitarbeiter erhielten gleichzeitig ein Begleitschreiben. Wegen des Inhalts wird auf Anlage B 7 – Bl. 44 der Akte verwiesen.

Die Klägerin hat am 06.01.2010 Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 17.12.2009[…]


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