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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umfang Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren – staatsanwaltschaftliche Beiakten

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 7 Qs 96/10 – Beschluss vom 12.01.2011

I. Die Beschwerde des Angeklagten … vom 02.12.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.10.2010, mit dem eine beschränkte Telefonerlaubnis für ein Telefonat mit seiner Lebensgefährtin gestattet wurde, weitere Telefongenehmigungen aber verweigert wurden, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

III. Die Beschwerde vom 08.12.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.12.2010, mit dem die am selben Tag beantragte Akteneinsicht in die Akte 203 AR 231674/10 abgelehnt wurde, hat sich durch prozessuale Überholung erledigt. Eine Kostenentscheidung ergeht insoweit nicht.
Gründe
I.

1.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2010 gegen 03.10 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte auf Höhe des Anwesens … in Nürnberg vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 19.03.2010 gegen ihn sowie die anderweitig Verfolgten …, … und … Haftbefehl. Diesem liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2010 zwischen 01.35 Uhr und 01.39 Uhr gemeinsam mit …, … und … in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auf Grund eines gemeinsamen Tatplans einen Einbruch in das Juweliergeschäft … verübt haben soll, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Am 08.06.2010 erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage wegen dieses Sachverhalts (Bl. 413-418 d. A.).

2.

(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 06.09.2010 (Bl. 534 f. d. A.) beantragte der Verteidiger des Angeklagten … die Erteilung einer Genehmigung, alle zwei Wochen seine Lebensgefährtin … und die gemeinsamen Kinder (9 Monate bzw. 3 Jahre) anrufen zu dürfen. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.10.2010 (Bl. 604 f. d. A.) ergänzte er den Antrag um den Hinweis, dass die Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder mitgeteilt habe, dass hinsichtlich eines Umzuges eine kurzfristige Entscheidung getroffen werden müsse. Die Justizvollzugsanstalt Nürnberg trat mit Schreiben vom 13.09.2010 (Bl. 536 f.) der Genehmigung eines einmaligen Telefonats von maximal 15 Minuten nicht e[…]


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