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Trunkenheitsfahrt 2,50 Promille mit Fahrrad –  Fahrerlaubnisentziehung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 10.2404 – Beschluss vom 10.01.2011

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1963 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben Briefträger.

Am 29. Juli 2008 führte er gegen 14.35 Uhr ein Postfahrrad im Straßenverkehr. Nach polizeilicher Darstellung trug er hierbei Dienstkleidung und gab an, sich noch im Dienst zu befinden. Da er durch seine unsichere Fahrweise, insbesondere durch ein Fahren in Schlangenlinien, aufgefallen sei, unterzog ihn die Polizei einer Verkehrskontrolle. Eine ihm um 15.35 Uhr entnommene Blutprobe wies eine mittlere Alkoholkonzentration von 2,50 ‰ auf.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 30. Januar 2009 verhängte das Amtsgericht München gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen.

Mit Schreiben vom 2. März 2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Bezugnahme auf diesen Strafbefehl auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, das u. a. zu folgender Frage Stellung nehmen sollte:

„Ist zu erwarten, dass die/der Untersuchte auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs in Frage stellen? Kann ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden?“

Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er legte lediglich ein ihm am 8. Juni 2010 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ausgestelltes Attest vor, in dem ausgeführt wird:

„Der Verlauf der vom September 2003, September 2008 und September 2009 durchgeführten Laborwerte (Leberwert: Gamma-GT) spricht gegen eine Alkoholgewöhnung.“

(Symbolfoto: Von Brberrys/Shutterstock.com)

Durch Bescheid vom 18. August 2010 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm auf, seinen Führerschein abzugeben. Unter der Nummer 4 des Bescheidsten[…]


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