LG Mühlhausen – Az.: 1 T 250/10 – Beschluss vom 13.01.2011
1. Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte … wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 13.09.2010 – Az.: 3 C 731/10 – wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird für den Zahlungsantrag auf 2.400,48 EUR, und für den Antrag auf Zahlung zukünftiger Miete auf 3.004,56 EUR, mithin insgesamt auf 5.405,04 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 13.10.2010 zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Beschwerdewert: bis 900,- EUR
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Mühlhausen im Beschluss vom 13.09.2010.
Mit der Klage hatten die Kläger aus einem Wohnungsmietvertrag rückständige Restmieten geltend gemacht. Der Beklagte hatte die Miete nach Ankündigung vom 24.04.2001 unter Berufung auf eine Mietminderung in den Monaten Mai und Juni 2001 um jeweils 51,13 EUR und seit dem 1.2.2002 um monatlich 25,67 EUR bei einer Nettomiete von 250,38 EUR gekürzt.
Neben den Rückständen wurde eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zukünftiger monatlicher Miete in voller Höhe zzgl. Betriebskostenvorauszahlung beantragt.
Im Urteil vom 09.03.2010 wurden die Rückstände teilweise zugesprochen und die Leistung zukünftiger Miete wegen der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung als erledigt festgestellt, wobei sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die Klage auch insoweit zulässig und zumindest überwiegend begründet war, als das erledigende Ereignis eingetreten ist.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert gem. §§ 48 GKG, 9 ZPO auf insgesamt 3.813,36 EUR festgesetzt, wobei der Antrag auf zukünftige Leistung mit dem 3,5 fachen Jahresbetrag der Mietminderung bewertet wurde.
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der Auffassung, maßgeblich sei nicht nur die Mietminderung, sondern dem Antrag entsprechend die gesamte Nettomiete.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Auch ist der Beschwerdewert von über 200,- EUR erreicht.
Schließlich sind die Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigte aus eigenem Recht beschwerdebefugt, § 32 Abs. 2 RVG.
Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet.
Der Streitwert für den Klageantrag auf künftige Leistung, wie er im Termin vom 04.05.2006 (Bl. 160 d. A.) vor dem Amtsgericht gestellt word[…]