OLG München – Az.: 4 StRR 171/10 – Urteil vom 12.01.2011
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2010 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts München zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift vom 25. März 2010 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
Die Angeklagten veräußerten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken im Rahmen ihres „Kfz-Zulassungsdienstes“ in der L. Straße in M. jeweils gegen Bezahlung eines Geldbetrags amtliche Kurzzeitkennzeichen einschließlich der dazu gehörenden, auf sie oder dritte Personen ausgestellte Fahrzeugscheine an anderweitig Verfolgte Personen, obwohl die Angeklagten die Weiterveräußerung in keinem der Fälle gemäß § 6b StVG bei der dafür zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt hatten.
Die amtlichen Kurzzeitkennzeichen einschließlich der dazu gehörigen Fahrzeugscheine hatten die Angeklagten selbst oder durch Vermittlung Dritter jeweils bei der dafür zuständigen Zulassungsstelle unter Vorgabe der Verwendung für eigene Kfz. zu Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten erlangt.
Dies wussten die Angeklagten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 08.06.2009 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr gegen Bezahlung eines Geldbetrags in Höhe von 60,– Euro unter Vermittlung des anderweitig Verfolgten K. T. an den Zeugen W. M..
2. Das Kurzzeitkennzeichen xx (gültig vom 29.05.2009 bis 02.06.2009) am 01.06.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags von ca. 60,– Euro unter Beteiligung des anderweitig Verfolgten B. S. an den Zeugen O.A..
3. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 14.07.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags in Höhe von ca. 80,– Euro an den anderweitig Verfolgten B.E.
4. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 19.10.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags in unbekannter Höhe an den anderweitig Verfolgten Z.-J. M.
5. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 28.12.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags von 70,– Euro an den anderweitig Verfolgten G. A.
6. Das Kurzzeitkennzeichen xx (gültig vom 12.01.2010 bis 16.01.2010) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 13.01.2010 gegen Bezahlung eines Geldbetrags in Höhe von ca. 70,– Euro an den anderweitig Verfolgten O. I.
Das Amtsgericht hat die Angeklagten mit Urteil vom 9. August 2010 aus Rechtsgrü[…]