Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 457/10 – Urteil vom 12.01.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.07.2010 – 1 Ca 64/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der M… Hotel & Resorts AG. Sie betreibt in Deutschland Hotels. Im M… Hotel in L… beschäftigt sie 132 Arbeitnehmer.
(Symbolfoto: Von FOTOGRIN/Shutterstock.com)Der Kläger ist verheiratet und 2 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 01.11.1998 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Chef du brigade. Er arbeitet im Hotelbetrieb M… in L… bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.650,00 EUR.
Die Alleingesellschafterin der Beklagten befasste sich am 18.11.2009 mit der strategischen Ausrichtung der von der Beklagten in Deutschland betriebenen Hotels, u. a. des M… Hotels in L…. Die Alleingesellschafterin beschloss, den für das Hotelgebäude in L… bestehenden Mietvertrag nicht zu verlängern, sondern zum 31.12.2011 auslaufen zu lassen, zu diesem Zeitpunkt den Hotelbetrieb in L… einzustellen und, soweit notwendig, bestehende Arbeitsverhältnisse zu kündigen (vgl. Anlage B1- 2 = Bl. 37ff. d. A.). Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 11.12.2009 gegenüber der Vermieterin des Hotelgrundstücks, der H… I… GmbH & Co. KG, die fristgemäße Kündigung zum 31.12.2011 aus (Anlage B 3 = Bl. 41 d. A.). Bei der Agentur für Arbeit erstattete die Beklagte Anzeige gemäß § 17 KSchG. Mit Bescheid vom 15.01.2010 sah die Agentur für Arbeit von einer Änderung der Sperrfrist nach § 18 KSchG ab.
Am 17.12.2009 hielt die Beklagte im Hotelbetrieb in L… eine Betriebsversammlung ab. Sie unterrichtete die Belegschaft darüber, dass die Geschäftsführung der Beklagten sich entschieden habe, den Mietvertrag nicht über den 31.12.2011 hinaus zu verlängern und den Hotelbetrieb zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Ausgangs der Betriebsversammlung wurde den anwesenden Mitarbeitern, unter anderem dem Kläger, die Kündigung zum 31.12.2011 übergeben (Anlage B 4 = Bl. 42 d. A.). Die Mitarbeiter erhielten gleichze[…]