Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 16 Sa 1521/09 – Urteil vom 13.01.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2009 – 4 Ca 774/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Anwesenheitsprämie.
Die am 31.07.1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als außertarifliche Angestellte beschäftigt. Sie erzielte 2008 ein Jahreseinkommen von 51.742,15 € brutto.
Auf der Betriebsversammlung im November 2007 sagte der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, Herr J1 P3-D4, allen Mitarbeitern eine Anwesenheitsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 1.000,– € brutto unter der Voraussetzung zu, dass der Arbeitnehmer in dem laufenden Kalenderjahr keinen einzigen krankheitsbedingten Fehltag aufweise. Die Klägerin war im Jahre 2008 an 24 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank. Die Anwesenheitsprämie in Höhe von 1.000,– € brutto wurde an sie nicht ausgezahlt. Nachdem sie diesen Anspruch ohne Erfolg schriftlich geltend gemacht hatte, verfolgt sie ihn mit ihrer am 26.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe die Leistung nicht zu, da sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Bei der Höhe ihres Einkommens führe auch eine Kürzung gemäß § 4 a EFZG dazu, dass die gewährte „Prämie“ völlig aufgezehrt werde.
Durch Urteil vom 09.07.2009, auf das wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach dem Klageantrag erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Leistungszusage des Geschäftsführers der Beklagten in der Betriebsversammlung und ihre Akzeptierung durch die Arbeitnehmer als entsprechende vertragliche Vereinbarung zu verstehen sei. Eine konkrete Kürzungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht abgeschlossen. § 4 a EFZG könne nicht unmittelbar angewandt werden, da nach der Schuldrechtsreform aus § 306 Abs. 2 BGB das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion abgeleitet werde.
Gegen dieses ihr am 07.12.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.12.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.03.2010 am 03.03.2010 beg[…]