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Hausbauvertrag – Wirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 129/09 – Urteil vom 13.01.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 124/08, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 9.331,75 € nebst 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben der Kläger 85 % und die Beklagten 15 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13 % und die Beklagten 87 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt nach einer von dem Beklagten erklärten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund die vertraglich vereinbarte Vergütung in Bezug auf einen Hausbauvertrag. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Aktivlegitimation des Klägers als Firmeninhaber, das Zustandekommen des Werkvertrages, über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sowie über das Vorliegen von Mängeln. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

(Symbolfoto: Von giggsy25/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klage mit dem Kläger am 11.06.2009 zugestelltem Urteil abgewiesen und hat gemeint, unabhängig von allen übrigen Streitfragen bestehe der Anspruch des Klägers jedenfalls deshalb nicht, weil die Beklagten wirksam aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB gekündigt hätten. Der Kläger sei den Mängelbeseitigungsverlangen der Beklagten bzw. der Architekten vom 28.11. und 01.12.2007 nicht nachgekommen. Er habe eine vollständige Leistungsverweigerung erklärt, so dass die Fortsetzung des Bauvertrages den Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Mängelbeseitigungsanspruch der Beklagten w[…]


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