OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 6/10 – Beschluss vom 06.01.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 24.720,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der Senat folgt der im angefochtenen Urteil gewonnenen Erkenntnis, dass nicht festgestellt werden kann, „sämtliche Untermietverhältnisse“, die der Beklagte (Hauptmieter/Untervermieter) „bezüglich der Erdgeschosswohnung X-Str. in M.“ mit Zustimmung des Klägers (Hauptvermieter) abgeschlossen habe, seien ab irgendeinem der drei vom Kläger beanspruchten Zeitpunkte auf ihn übergegangen. Die gegen das klageabweisende Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss vom 4. November 2010. Dort hat der Senat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
1. Mit Blick auf den zentralen Grundsatz der Privatautonomie, der das gesamte Zivilrecht beherrscht, kann es auf rechtsgeschäftlicher Ebene nur dann zu einem Wechsel des Vertragspartners kommen, wenn alle Beteiligten daran mitwirken. Die Sachlegitimation, die der Kläger bezogen auf die Untermietverhältnisse hier auf der Grundlage der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen zweiseitigen Zusatzvereinbarung vom 15. Juli 2006 für sich beansprucht, setzt demnach für den Vollzug des Untervermieterwechsels ferner zwingend voraus, dass auch alle Untermieter dieser Vereinbarung zugestimmt oder sie genehmigt haben (vgl. BGH ZMR 2005, 610, 612 = NJW-RR 2005, 958 m.w.Nachw.). Solche Zustimmungen/Genehmigungen, die auch konkludent erteilt werden können (vgl. BGH ZMR 2010, 674 = NJW-RR 2010, 1095 sub II.1b [juris Tz 18 f], liegen indes, wie das Landgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, nicht vor. Mit dem Landgericht ist die Vereinbarung als Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen.
2. Der Rechtsansicht des Klägers, die (als unverändert bestehend vorausgesetzten) Untermietverhältnisse seien aber deshalb auf ihn übergegangen, weil das zwischen ihm und dem Beklagten am 15. Juli 2006 begründete Hauptmietverhältnis entweder infolge Anfechtung oder infolge ordentlich und außerordentlich erklärter Kündigungen nicht (mehr) bestehe, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger übersieht auch hier, dass der das Zivilrecht be[…]