Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 280/10-106 – Beschluss vom 07.01.2011
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Amtsgericht Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – unter Aufhebung des Beschlusses vom 1.6.2010 (ALTK-864-8) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.11.2010 (ALTK-864-8) angewiesen, über den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 22.10.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Teillöschung einer auf dem streitgegenständlichen Grundbesitz lastenden Buchgrundschuld in Höhe von 200.000 €, die seit dem 15.9.2005 in Abteilung III lfd. Nr. 2 zugunsten der Kreissparkasse S. eingetragen ist und die den zugunsten der Antragstellerin in Abteilung III Nr. 3 und Nr. 4 eingetragenen Zwangssicherungshypotheken – erstere über 78.538,15 €, eingetragen am 12.12.2005 und letztere über 75.435,35 €, eingetragen am 13.12.2005 – im Rang vorgeht.
Der im Zusammenhang mit der Finanzierung eines geplanten Neubaus eingetragenen Grundschuld lagen keine Forderungen der Kreissparkasse S. zugrunde, weil ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen war.
Wegen einer Abgabenforderung des Saarlandes in Höhe von 79.000,17 € pfändete die Antragstellerin als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungsverfahrens mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.12.2005 (Bl. 70 d.A.), der Kreissparkasse S. als Drittschuldnerin zugestellt am 15.12.2005, gemäß §§ 309 ff. AO folgende Ansprüche:
– den Anspruch der Eigentümer auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der vorgenannten Grundschuld „durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht“;
– die Eigentümergrundschuld, die aus der genannten Grundschuld ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird;
– den Anspruch der Eigentümer auf Grundbuchberichtigung und Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form;
– den Anspruch der Eigentümer auf Auskehrung des Mehrerlöses nach Verwertung der vorgenannten Grundschuld.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5.1.2006 (Bl. 61 d.A.), den Eigentümern zugestellt am 7.1.2006 (Bl. 63 d.A.) pfändete die Antragstellerin außerdem
– den „bestrangigen Teil der Eigentümergrundschuld, die aus der … für die Kreissparkasse S. in Höhe von 200.000 € eingetragenen Hypothek ohne Brief ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird …“;
– den „Anspruch auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Umschreibung der vorgenannten H[…]