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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsstraftat – fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters

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VG Augsburg – Az.: Au 3 K 10.531 – Urteil vom 11.01.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Mit Bescheid vom 30. März 2010 verpflichtete das Landratsamt … nach Anhörung den Kläger sofort vollziehbar dazu, vom 10. April 2010 bis zum 10. April 2012 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie jedes sonstige Ersatzfahrzeug, das auf ihn zugelassen ist oder zukünftig zugelassen oder durch ihn genutzt wird, ein Fahrtenbuch zu führen. Unter Nr. 3. Satz 4 Buchstabe c) wurde angeordnet, „Ort, Datum und Uhrzeit bei Fahrtantritt, sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Unterschrift nach Beendigung der Fahrt“ in das Fahrtenbuch einzutragen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem genannten Kraftfahrzeug, dessen Halter der Kläger sei, am Nachmittag des 27. Mai 2009 auf der Bundesautobahn … in Fahrtrichtung … zwischen den Anschlussstellen … und … eine Straftat im Straßenverkehr verübt worden sei.

Der Führer des Fahrzeugs habe versucht, einen vor ihm auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 140 km/h fahrenden Krankenwagen, der sich mit Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn) auf einer Einsatzfahrt befand, links zu überholen und sei zunächst so dicht aufgefahren, dass im linken Rückspiegel des Krankenwagens nur noch die B-Säule des Fahrzeugs des Klägers zu erkennen gewesen sei. In der Folge habe er links zum Überholen angesetzt und dabei beinahe den linken Grünstreifen befahren. Dadurch sei der Fahrer des Rettungswagens gezwungen gewesen, nach rechts auszuweichen, obwohl weitere Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur gefahren seien. Der Rettungswagen sei dadurch ins Schwanken geraten. Nachdem dieser Überholversuch nicht erfolgreich gewesen sei, habe der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers den Krankenwagen auf der rechten Seite überholt und gegenüber der Besatzung des Rettungswagens den „Vogel“ gezeigt.

Der Kläger als Halter des Tatfahrzeugs sei am 2. Juli 2009 von der Polizeiinspektion … fernmündlich von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden und habe, auch nach Belehrung über ein wegen eventueller Tatbeteiligung von Familienangehörigen bestehendes Aussageverweigerungsrecht, erklärt, dass er zur Sache keine Angaben machen werde. Am gleichen Tag habe eine männliche Person bei der Autobahnpolizeistation … angerufen und auf Frage angegeben, der Sohn des Klägers (….) zu sein. Auf Vorhalt habe der Anrufer dann angegeben, dass er s[…]


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