OLG München – Az.: 33 UF 988/10 – Beschluss vom 10.01.2011
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 07.06.2010 wird aufgehoben.
2. Der Antragsteller zu 1) Nikolaus M. nimmt den Antragsteller zu 2) Kaspar M. als Kind an, §§ 1767, 1770 BGB
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der ledige Antragsteller zu 1) ist der Onkel des Antragstellers zu 2) und der nichteheliche Vater der Beteiligten.
Erfüllte sich mit deren Geburt auch ein lang gehegter Kindeswunsch ihrer Mutter und des Antragstellers zu 1), so lebten diese doch zu keinem Zeitpunkt in familiärer Gemeinschaft zusammen. Die Beteiligte wuchs bei ihrer Mutter auf, betrieb vom 05. bis 16. Lebensjahr Skileistungssport, legte im Jahr 1999 die Abiturprüfung mit der Durchschnittsnote 1,2 ab und beendete ihr Informatikstudium im Februar 2005 ebenfalls mit Auszeichnung. Seither arbeitet sie als Software-Entwicklerin in einem international tätigen Medizintechnikunternehmen. Insbesondere während der Kindheit besuchte die Beteiligte den Antragsteller zu 1) regelmäßig auf dessen Bauernhof. Auch in Ferienzeiten kam es nicht zu Übernachtungen bei dem Vater, was jedoch den elterlichen Beziehungen geschuldet und nicht Ausdruck mangelnder Bindung der Beteiligten zu dem Antragsteller zu 1) war. Dieser leistete ihr bis zur Volljährigkeit Mindestunterhalt und unterstützte insbesondere ihre sportliche Betätigung auch finanziell.
Der Antragsteller zu 2) ist das jüngste von drei Kindern des Bruders des Antragstellers zu 2). Sowohl der Bruder als auch die Schwester des Antragstellers zu 2) sind verheiratet und haben Berufe außerhalb der Landwirtschaft erlernt. Der Antragsteller zu 2) selbst ist Zimmerer, hat zusätzlich im Sommer 2010 erfolgreich die Prüfung als Landwirt abgelegt und bildet sich im Bereich der Waldwirtschaft fort. Von klein auf hat er den größten Teil seiner Freizeit auf dem Hof des Antragstellers zu 1) verbracht und ist diesem bei den alltäglichen Verrichtungen – entsprechend seinen jeweiligen altersgemäßen Fähigkeiten – zur Hand gegangen. Als der Antragsteller zu 1) im Jahr 2003 unfallbedingt den Hof längere Zeit nicht führen konnte, hat der Antragsteller zu 2) seine berufliche Arbeitszeit so umgestellt, dass er die Landwirtschaft gemeinsam mit der Lebensgefährtin des Antragstellers zu 1) fortführen konnte. Die Antragsteller zu 1) und 2) sehen ihre Beziehung als Vater-Sohn-Verhältnis an, das durch glei[…]