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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlöschen eines vormerkungsgesicherten Anspruchs – Wiederaufladen einer Vormerkung

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OLG Hamm – Aktenzeichen:  I-15 W 629/10 – Beschluss vom 11.01.2011

Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Gründe
I.

Eigentümer des eingangs genannten Grundstücks war der Großvater der Beteiligten. Dieser wurde von seinen sechs Kindern zu gleichen Teilen beerbt. In dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 05.12.1981 (UR-Nr. …/1981 des Notars S in E) vereinbarten diese die Übernahme des Grundbesitzes durch die Miterbin T (Übertragsnehmerin), die Mutter der Beteiligten. Diese verpflichtete sich in § 4 des Vertrages gegenüber ihren Geschwistern (Übertragsgeber), das Grundstück auf die Dauer von 20 Jahren nur bis zu 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen bis zu 20% zu belasten, es in dieser Zeit nicht ohne Zustimmung der Übertragsgeber zu veräußern und für den Fall der Veräußerung einen über 180.000 DM hinaus gehenden Verkaufserlös unter Abzug wertsteigernder Investitionen gleichmäßig unter allen Geschwistern zu verteilen. Bei Zuwiderhandlung sollte den Übertragsgebern ein Anspruch auf Rückübertragung zustehen. Zu dessen Sicherung war die Bestellung einer Rückauflassungsvormerkung vorgesehen, die am 22.04.1982 antragsgemäß in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs eingetragen wurde.

Nach Eigentumseintragung übereignete die Übertragsnehmerin einen hälftigen Miteigentumsanteil auf ihren Ehemann, den Vater der Beteiligten. Am 18.05.1988 verstarb die Übertragsnehmerin und wurde von ihrem Ehemann beerbt, der am 01.02.1989 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Nach seinem Tode sind die Beteiligten in Erbengemeinschaft eingetragene Eigentümer des Grundstücks.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.08.2010 (UR-Nr. …/2010 des Notars T2 in Q) verkauften die Beteiligten das Grundstück und ließen es auf. In § 3 des Vertrages bewilligten und beantragten sie die Löschung der in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.

Der Notar hat mit Schriftsatz vom 05.10.2010 unter Bezugnahme auf die erste Ausfertigung seiner Kaufvertragsurkunde vom 20.08.2010 den Löschungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 08.10.2010 die fehlende Bewilligung der Vormerkungsberechtigten beanstandet. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 22.10.2010 hat das Grundbuchamt an dieser Beanstandung festgehalten und unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 22.11.1020 gesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die die Auffassung vertreten, dass die Rückauflas[…]


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