Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 341/10 – Urteil vom 12.01.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.06.2010 – 3 Ca 185 a/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung einer Abfindung.
Der Kläger war seit dem 01.07.2007 bei der Firma D. GmbH beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 2.600,00 Euro.
Am 25.09.2009 ordnete das Amtsgericht Norderstedt das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (Gemeinschuldnerin) an und bestellte den Beklagten zu 2. zum vorläufigen Insolvenzverwalter (Amtsgericht Norderstedt – 66 IN 318/09 –). Auf einer Betriebsversammlung am 29.09.2009 wurden die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin über das vorläufige Insolvenzverfahren sowie darüber unterrichtet, dass die Löhne nicht gezahlt werden können und deshalb Insolvenzgeld beantragt werden muss.
Mit Schreiben vom 29.10.2009 (Anlage K 3 = Bl. 10 d. A.) kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ordentlich und fristgemäß. In dem Kündigungsschreiben heißt es weiter:
„Lassen Sie die Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz verstreichen, ohne Kündigungsschutzklage zu erheben, können Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist von uns die Zahlung einer Abfindung gemäß § 1 a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz beanspruchen. Die Höhe der Abfindung wird nach § 1 a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz berechnet (§ 1 a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz lautet: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“).“
Das Kündigungsschreiben hatte der Beklagte zu 1. als damaliger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin unterzeichnet. Der Beklagte zu 2. hatte als vorläufiger Insolvenzverwalter seine Zustimmung erteilt. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2009.
Das Amtsgericht Norderstedt eröffnete mit Beschluss vom 01.12.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte den Beklagten zu 2. zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte zu 2. ließ dem Kläger mitteilen, er möge seinen Abfindungsanspruch gem. § 1 a KSchG als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.[…]