AG Charlottenburg – Az.: 203 C 1001/11 – Beschluss vom 12.01.2011
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … wird der Antrag des Antragstellers vom 11.01.2011 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der den Antragsgegnern aufgegeben wird, es zu unterlassen, sich das als Mietkaution verpfändete Sparkonto, Nr. …, in Höhe von 1.590,- EUR bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszahlen zu lassen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Zuständigkeit steht § 79 ZPO Abs.2 S. 2 ZPO nicht entgegen, wenngleich eine Zustellung an die Antragsgegner nur über deren Anschriften in den Niederlanden und nicht über die benannte Hausverwaltung, die … … möglich ist.
Der Antrag ist jedoch mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Dem begehrten Unterlassungsanspruch steht der Sinn und Zweck der der Verpfändung zugrunde liegenden Sicherungsabrede entgegen. Denn die Kaution in Gestalt der Verpfändung eines Sparkontos dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters. Dieser soll sich wegen bestehender mietvertraglicher Ansprüche während und nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise und ohne die Verschaffung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels befriedigen können (vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 21.06.2007, Az. 11 S 192/06, GE 2007, 1253-1254, Juris Rz. 13 m.w.N. und sinngemäß auch LG Berlin, 62 T 5/07, Beschluss vom 15.01.2007, GE 2007, 449-451, juris-Rz. 4). Könnte der Mieter die Befriedigung aus dem verpfändeten Sparbuch im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern, müsste der Vermieter sein Recht, die Kaution in Anspruch nehmen zu können, im Klagewege durchsetzen. Er würde mithin in die Rolle des Klägers gedrängt – mit der Folge, für alle ihm günstigen Tatsachen die Beweislast zu tragen; dies ist mit dem Zweck der Kaution, dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen, sich einfach ohne Prozess aus der dazu überlassenen Kaution befriedigen zu können, unvereinbar (vgl .auch LG Potsdam und LG Berlin aaO). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass in § 23 des Mietvertrages eine Barkaution vereinbart ist und der Antragsteller der Verpflichtung aus § 23 des Mietvertrages nur insoweit nachgekommen ist, als dass die Antragsgegner als Vermieter durch die Verpfändung des Sparkontos nicht schlechter gestellt wurden, als sie bei der Entrichtung einer Barkaution stünden. Auch dadurch wird deutlich, was von den Parteien tatsächlich bei Abschluss des Mietvertrages gewollt war, nämlich der Zug[…]