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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostennachforderung – Unterbliebener Vorwegabzug für Instandhaltungskosten

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LG Berlin – Az.: 63 S 177/10 – Urteil vom 07.01.2011

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 18.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 109 C 466/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.144,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 75 % und der Kläger 25 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2007 sowie um anteilige Mietnachforderungen für den Zeitraum Juni bis August 2009.

Die Beklagten sind Mieter und der Kläger ist Vermieter. Die Beklagten mieteten die Wohnung des Klägers mit Mietvertrag vom 01.12.2006 an.

Mit Schreiben vom 23.07.2008 gewährte die vom Kläger beauftragte Hausverwaltung den Beklagten eine Mietminderung in Höhe von 145,88 Euro „bis zur Beendigung der Baumaßnahmen“. Mit Schreiben vom 11.08.2008 teilte die Hausverwaltung den Beklagten mit, dass die Sanierungsarbeiten an den Balkonen Ende Mai 2008 beendet worden seien und daher keine weitere Mietminderung mehr geduldet würde. Die Beklagten zahlten im Zeitraum Juni bis August 2008 dennoch nur eine geminderte Miete.

Mit Schreiben vom 16.12.2008 rechnete die vom Kläger beauftragte Hausverwaltung gegenüber den Beklagten über die Betriebskosten für das Jahr 2007 ab. Die Abrechnung enthielt eine Nachforderung zu Lasten der Beklagten in Höhe von 1.930,70 Euro.

Mit Schreiben vom 17.12.2008 übersandte die vom Kläger beauftragte Hausverwaltung ein Schreiben, mit der sie den Vorauszahlungsbetrag für die Nebenkosten in Höhe von bislang 185,00 Euro um 160,84 Euro auf 345,84 Euro erhöhte. Die erhöhten Vorschüsse zahlten die Beklagten nicht.

Mit Schreiben vom 04.01.2009 nahm die vom Kläger beauftragte Hausverwaltung eine erste Korrektur der Abrechnung für das Jahr 2007 vor, aus der sich nunmehr nur noch ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten in Höhe von 1.653,21 Euro ergab.

Mit Schreiben vom 23.0[…]


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