Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 17 Sa 1338/10 – Urteil vom 10.01.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2010, 12 Ca 310/10, wird, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2.) richtet, als unzulässig verworfen und, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1.) richtet, zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen, um Zahlungs- und Herausgabeansprüche, um Weiterbeschäftigung und hierbei auch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, der Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 290 bis 294 d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 13. Juli 2010 verkündetes Urteil, 12 Ca 310/10, die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt, das ihr überlassene Job-Ticket sowie den ihr überlassenen A-ID-Ausweis an die Beklagte zu 1) herauszugeben. Es hat die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28. Dezember 2009 zum 31. März 2010 als wirksam angesehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der – damalige – Deutschlanddirektor der Beklagten zu 1) B sei zum Ausspruch der Kündigung konkludent bevollmächtigt gewesen, da ihm Aufgaben übertragen worden seien, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine entsprechende Vollmacht erfordere. Jedenfalls aber sei eine etwa ohne Vertretungsmacht B ausgesprochene Kündigung durch den Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 1) genehmigt. Die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Beklagte zu 1) habe hinreichend dargelegt, im September 2009 die unternehmerische Entscheidung getroffen zu haben, das Ticket Office in C zum 31. März 2010 zu schließen und die dort verrichteten Tätigkeiten ab 01. April 2010 an die Beklagten zu 2) zu vergeben, was auch unstreitig geschehen sei. Aufgrund des mit der Beklagten zu 2) bereits abgeschlossenen Vertrages habe im Zeitpunkt der Kündigung die Unternehmerentscheidung auch bereits greifbare Formen angenommen und habe eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose gerechtfertigt, der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfalle ab 01. April 2010. Umstände, aus denen s[…]