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Rechtsanwälte Kotz GbR

Benutzungsrecht am Nachbargrundstück – Hammerschlags- und Leiterrecht – Baukran

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OLG Frankfurt – Az.: 4 W 43/10 – Beschluss vom 11.01.2011

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 25. Zivilkammer, vom 24.6.2010 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Der Verfügungsbeklagte lässt als Bauherr eine Aufstockung seines mehrstöckigen Hauses in der Innenstadt von … vornehmen. Ein von ihm beauftragter Unternehmer hat zu diesem Zweck einen ca. 20 bis 25 hohen Baukran im Hof hinter dem Vorderhaus aufgestellt. Die Verfügungskläger sind Eigentümer zweier von der Straße aus gesehen jeweils links und rechts vom Grundstück des Verfügungsbeklagten liegender Grundstücke, die jeweils mit einem Vorderhaus und einem Hinterhaus bebaut sind. Der Ausleger des Krans ist über das Dach der links gelegenen Häuser (…-Straße 1/2) geschwenkt. Bei Aufstellen des Kran ist es unstreitig zu einem Schaden an Dachziegeln an einem der links gelegenen Häuser gekommen.

Die Verfügungskläger haben im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt werde, zum einen den Baukran über ihre Häuser zu schwenken und zum anderen ihn „beladen“ über ihre Häuser zu schwenken. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Ausleger des Krans mit Baumaterialien über die Häuser …-Straße 1/2 geschwenkt worden ist.

Das Landgericht hat eine mündliche Verhandlung anberaumt und Zeugen zu den streitigen Umständen vernommen. Die Verfügungskläger haben im Verlauf der Verhandlung die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 25.000,- € verlangt.

Die Parteien haben sich im Anschluss an die mündliche Verhandlung außergerichtlich geeinigt. Danach stellt der Verfügungsbeklagte zur Absicherung etwaiger Schadensrisiken eine Bürgschaft über 30.000,- €. Sie haben sodann das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten, mit der er beantragt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang den Verfügungsklägern aufzuerlegen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet, weil das Landgericht zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat.

Für die Frage, wem nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten de[…]


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