OLG Celle – Az.: 322 SsRs 390/10 – Beschluss vom 11.01.2011
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges schuldig ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht und dessen zulässige Abmessungen überschritten waren.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist vom Amtsgericht Diepholz wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften über eine Überschreitung der Abmessungen und Gesamtgewichte von Fahrzeugen zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt worden.
Dem liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 07.10.2009 befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug, Sattelzugmaschine mit Anhänger, in D. die S. Straße in Richtung R.. Die Fahrzeugkombination wurde als Schwertransport geführt und in D. verkehrsrechtlich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Sattelzug nebst Auflieger und Ladungsteilen ein Gesamtgewicht von 62.300 kg aufwies und damit das gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 6 StVZO zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 55,75 % überschritt. Die tatsächliche Länge des Sattelzuges wurde mit 18,40 m festgestellt, womit die gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 StVZO für dieses Fahrzeug höchstzulässige Länge von 16,5 m überschritten war.
Für den Sattelzug nebst Anhänger war von der Bezirksregierung D. unter dem 22.06.2009 eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO über eine zulässige Länge bis 18,50 m und ein zulässiges Gesamtgewicht bis 77,5 t erteilt worden. Diese Ausnahmegenehmigung galt nach ihrem Wortlaut nur unter der Bedingung, dass auch die nach § 29 Abs. 3 StVO erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Verkehr mit solchen Fahrzeugen erteilt wurde. Die letzte Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für den vom Betroffenen geführten Lastzug galt nur bis zum 31.12.2008, eine nach der Verkehrskontrolle eingeholte Erlaubnis galt für den Zeitraum vom 08.10. bis zum 04.11.2009. Für die Fahrt am 07.10.2009 lag somit keine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vor.
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