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Wohnungsgrundbuch – Garage als bezeichnetes Sondernutzungsbereichs

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OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 196/10 – Beschluss vom 17.01.2011

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind Eigentümer jeweils einer der beiden Wohnungseigentumseinheiten des vorbezeichneten Grundbesitzes. Mit notariellem Vertrag vom 3. September 2010 räumten sie dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht auf einer näher beschriebenen Grundstücksfläche ein. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 hat die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt moniert, dass durch die Einräumung des Sondernutzungsrechts dem jeweiligen Eigentümer der Einheit 2 die Zufahrt zu einem als Garage bezeichneten Raum unmöglich werde, weshalb das Sondernutzungsrecht nicht eingetragen werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

II.

1. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ist unzulässig, weil mit ihr keine diesem Rechtsmittel unterliegende Entscheidung angegriffen wird. Insbesondere handelt es sich bei dem Schreiben des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Alzey vom 22. Oktober 2010 nicht um eine der Beschwerde unterliegende Zwischenverfügung.

In einer Zwischenverfügung macht das Grundbuchamt die Behebung eines seiner Ansicht nach bestehenden Eintragungshindernisses von einem solchen Mittel abhängig, durch das der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Aus diesem Grund kann es z.B. nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das dann erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderungen sein soll (BayObLG DNotZ 1989, 373) oder eine Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen (BayObLG MDR 1992, 772). Das hier verfahrensgegenständliche Schreiben des Grundbuchamtes enthält schon nicht die Angabe eines bestimmten Mittels, mit dem nach seiner Ansicht ein Eintragungsmangel rückwirkend geheilt werden könnte. Das Grundbuchamt äußert in diesem Schreiben seine Rechtsansicht, dass dem Antrag auf Eintragung des Sondernutzungsrechts nicht entsprochen werden könne, weil durch dessen Einräumung die Zufahrt zu einer Garage nicht mehr gewährleistet sei. Wäre dem aus Rechtsgründen so, so ist nicht ersichtlich und in dem Schreiben auch nicht angegeben, wie dieser Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt werden könnte; der Antrag wäre vielmehr zurückweisungsreif. Die vom Grundbuchamt in seinem Schreiben angeführten Möglichkeiten der Änderung der Teilungserklärung oder des Zustandekommens einer Vereinbarung un[…]


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