AG Köln – Az.: 205 C 62/10 – Urteil vom 18.01.2011
Der Beklagte wird verurteilt, die im 2. OG des Hauses …, … K, gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele Bad sowie dem dazugehörigen Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.6.2011 gewährt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2043,72 €.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung im 2. OG des Hauses … in … K. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 1.3.1992 die o. g. Wohnung.
Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 22.01.2007 über die Nebenkosten und Heizkosten 2006 ab und berechnete eine Nachzahlung von 363,61 €. Zugleich erhöhte sie die Nebenkostenvorauszahlung um 8,87 € und die Heizkostenvorauszahlung um 19,32 €. Der Beklagte glich die Forderung nicht aus. Die Klägerin leitete insoweit ein Mahnverfahren ein. Es erging ein Vollstreckungsbescheid. Der Beklagte gab im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die eidessstattliche Versicherung ab. Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 21.04.2008 über die Nebenkosten und Heizkosten 2007 ab und berechnete eine Nachzahlung von 197,74 €. Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 05.01.2009 über die Nebenkosten und Heizkosten 2008 ab und berechnete eine Nachzahlung von 363,48 €. Zugleich erhöhte sie erneut die Nebenkostenvorauszahlung und die Heizkostenvorauszahlung.
Der Beklagte zahlte zunächst weder die angehobenen Vorauszahlungen noch die Nachzahlungsbeträge.
Nach Erhalt der Abrechnung 2008 suchte er am 03.03.2009 persönlich die ARGE auf und legte einen schriftlichen Übernahmeantrag vor; gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Forderung für 2007 bereits tituliert sei und die Klägerin hieraus vollstrecke; daraufhin wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 06.03.2009 für das Jahr 2008 eine Nachzahlung von 17,69 € bezüglich der Betriebskosten und i. H. v. 7,51 € bezüglich der Heizkosten festgesetzt.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25.03.2009 eine ordentliche Kündigung mit der Begründung, dass aufgrund der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich sei, dass die Klägerin ihre Forderungen nicht realisieren könne. Außerdem begründete sie die Kündigung damit, dass sich der Beklagte beharrlich weigere, die Nebenkostenvorauszahlungen anzupassen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn er sich mit der ARGE in Verbindung gesetzt hätte.
Nach der fristgerechten Kün[…]